Anti Dumping Verfahren auf Mehrschichtparkett mit Ursprung China (AD707 MWF): Zollsätze und Rückforderung
Kürzlich wurden die Anti Dumping Zollsätze beim Import von Mehrschichtparkett mit Ursprung China kommuniziert und im Vergleich zu den vorläufigen ADZ leicht nach unten korrigiert. Nun ist wichtig, bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Der Abschluss des Verfahrens wird in der kommenden Woche erwartet.
Die Sätze belaufen sich auf folgende Werte:
Forest Group 32,1% (vormals 45,9%)
Fusong Group 36,1% (vormals 42,3%)
Jinfa Group 21,3% (vormals 42,7%)
andere kooperierende Unternehmen 28% (vormals 46,7%)
alle anderen Unternehmen 36,1% (vormals 49,2%)
Auf den Seiten der Kommission gibt es noch keine offizielle Bestätigung dieser abschließenden Maßnahmen; sofern man jedoch als Interested Party (IP) in dem Fall bei der Kommission registriert ist, erhält man Dokumente über deren Feststellung. Auch haben bereits einige Fachmedien darüber berichtet. Eine offizielle Kommunikation der Kommission, ob die Sätze auch rückwirkend erhoben werden, gibt es hingegen noch nicht!
Fehler der Kommission
Die vorläufigen Maßnahmen unterscheiden sich zu den jetzt erhobenen und voraussichtlich auch endgültigen Maßnahmen dahingehend, dass letztere sind etwas nach unten korrigiert wurden. Dieser Reduzierung vorausgegangen sind zwei Fehler in der Berechnung der vorläufigen Maßnahmen. Einerseits wurde beim Vergleich mit Produzenten aus der Türkei ein Jahr (2023) gewählt, in dem Dividenden aus Beteiligungen, die in die Berechnung einfließen, außerordentlich hoch gewesen und so das Ergebnis unverhältnismäßig verzerrt hätten. Zweitens hatte ein chin. Produzent vorgebracht, dass die Berechnungsmethoden der Kommission asymmetrisch und inkonsistent sind, unter anderem wurden Kosten doppelt erfasst.
Dass die Kommission bei einem Vorgang, der durch die Erhebung von Anti Dumping Zöllen zu einer erheblichen Mehrbelastung eines ganzen Wirtschaftszweigs führt, derart eklatante Fehler macht, ist erschreckend – zumal das Vorgehen, zwei Unternehmen desselben Wirtschaftszweigs in unterschiedlichen Ländern hinsichtlich ihrer Profitabilität miteinander zu vergleichen eigentlich betriebswirtschaftlich standardisiert sein sollte und überdies auch analog zu anderen AD-Untersuchungen ablaufen und somit Erfahrungen bestehen dürften.
Rückforderung zu viel gezahlter vorl. ADZ
Sofern bei bereits verzollten Importen die höheren, noch nicht korrigierten AD-Sätze gezahlt wurden, muss man aktiv an die Zollbehörden herantreten und die Differenz zurückfordern. In Deutschland findet keine automatische Rückerstattung von zu viel gezahlten Zöllen statt, dies muss beim zuständigen HZA beantragt werden.
Der Antrag hierzu kann formlos erfolgen, er sollte aber so formuliert sein (inkl. Verweis auf das betreffende Verfahren, Zollanmeldungsnummern, Zollbescheid und Nachweis der dazu passenden Zahlung etc.) dass gleich ersichtlich wird, um welches Produkt und welchen Container es geht. Für die Antragstellung besteht ein Zeitfenster von drei Jahren - möglicherweise zahlen die Hauptzollämter auch erst, wenn das AD-Verfahren abgeschlossen ist und die endgültigen Zollsätze feststehen. Dies wird von der Kommission am 15. Juli 2025 erwartet.
Eine Verrechnung von bereits zu viel gezahlten Sätzen mit möglicherweise jetzt erst entstehenden (rückwirkenden) Forderungen passiert in der Regel nicht und die Zollämter trennen hier die Forderungen voneinander. (nop)
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