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Anti-Dumping-Untersuchung zu Mehrschicht-Holzfußböden: Vorläufige Importzölle verabschiedet

22.01.2025rss_feed

Anti-Dumping-Untersuchung zu Mehrschicht-Holzfußböden: Vorläufige Importzölle verabschiedet

Zuletzt am 08. Januar hatten wir berichtet, dass die Europäische Kommission eine Anti-Dumping Untersuchung zu Mehrschicht-Holzfußböden mit Ursprung China durchführt. Hierzu sind am 16. Januar vorläufige Zölle verabschiedet worden, die ab der Veröffentlichung der Meldung im EU-Amtsblatt beim Import der Ware in die Zollunion entrichtet werden müssen.


Die vorl. Anti-Dumping-Zölle (vADZ) belaufen sich in folgender Höhe auf unterschiedliche Hersteller in China.

  • Forest Group 45,9%
  • Fusong Group 42,3%
  • Jinfa Group 42,7%
  • Andere mitarbeitende Unternehmen 46,7%
  • Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China 49,2%

Weitere Sätze sowie die Gruppenzugehörigkeiten einzelner Unternehmen sind in der pdf des folgenden Links ersichtlich:

eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202500078

Zuvor hatte die Kommission die rechtliche Grundlage mit der zollamtlichen Erfassung der Ware vom 24. Oktober letzten Jahres geschaffen. Mit der Verkündung der vorl. Maßnahmen endet die zollrechtlich gesonderte Erfassung der Ware.

Es ist zu beachten, dass die Anwendung unternehmensspezifischer vADZ nur möglich ist, sofern den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung der o.g. Unternehmen vorgelegt wird. Bis zu deren Vorlage wird der Antidumpingzoll erhoben, der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China gilt.

Mit der Veröffentlichung der vorl. ADZ wurde keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen. Hierzu liegen uns leider keine weiteren durch die Kommission veröffentlichten Informationen vor, beispielsweise ob zu einem späteren Zeitpunkt über die Rückwirkung noch entschieden wird und welcher Zeitraum davon dann betroffen wäre. Maßgeblich für die Frage, ob ein Import in den Rückwirkungszeitraum fallen würde, ist der Tag der Ankunftsverzollung.


Weiterhin wichtig ist, dass betroffenen Unternehmen 15 Tage Zeit ab Veröffentlichung der vorl. Maßnahmen gegeben werden, um auf die Verhängung der Maßnahmen zu reagieren. Ihre Eingaben können Sie dabei ebenfalls an die beiden nachfolgenden Funktions-Emailadressen der Kommission richten:

…oder alternativ via TRON.

Hierbei ist hervorzuheben, wie eine wirtschaftliche Belastung und Schädigung Ihres Unternehmens durch ADZ entstehen, die, erstens, aus einer Rückwirkung der vADZ resultieren würde und zweitens auch aus der grundsätzlichen Einführung von ADZ. Bei allen Eingaben muss die Kommission abwägen, ob das Schutzinteresse der europäischen Parkettindustrie dem Schutzinteresse der europäischen Importeure überwiegt – wenn entsprechend dargelegt wird, dass die vADZ und ADZ eine ruinöse Auswirkung auf eine Vielzahl von Unternehmen hätte, muss die EU-Kommission das berücksichtigen.

 

Weitere Unterlagen zum Verfahren wie auch den Zeitstrahl der wichtigsten Schritte im Verfahren finden Sie unter folgendem Link:

tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2728

 

Der GD Holz arbeitet in diesem wie auch im AD-Verfahren zum Laubsperrholz mit Ursprung China eng mit Importeuren zusammen, um Eingaben an die Kommission abzustimmen und die Auswirkungen für den europäischen Importhandel möglichst gering zu halten. (nop)


Foto © Fotolia.com

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