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Anforderungen an Gerüstbohlen

07.04.2021rss_feed

Anforderungen an Gerüstbohlen

Auf fast allen Baustellen eingesetzt, beim Hausbau nicht wegzudenken und höchst sicherheitsrelevant: das Baugerüst – genauer genommen das Arbeitsgerüst, welches per Definition in Schutz- und Traggerüst zu trennen ist. Während viele europäische Bauprodukte durch das CE-Zeichen geregelt sind, sind Gerüstbohlen noch ein Produkt des Holzhandels, welches nach wie vor das Ü-Zeichen trägt.


Da Gerüste nicht dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut werden, gelten diese nicht als Bauprodukte entsprechend der Bauprodukten-Verordnung (EU-BauPVO, Nr. 305/2011). Gerüste sind somit weiterhin im nicht harmonisierten Bereich angesiedelt und unterliegen nationalen Regelungen.

Nichtsdestotrotz ist die grundlegende Norm eine europäische, namentlich DIN EN 12811-1 Temporäre Konstruktionen für Bauwerke – Teil 1: Arbeitsgerüste – Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung.

Die weiteren Anforderungen finden sich in den Anforderungen der MVV TB (Muster-Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen) des DIBt und den jeweiligen Landes-Bauordnungen.

Weitere Anforderungen zu Arbeitsgerüsten werden von der Berufsgenossenschaft herausgegeben: DGUV Information 201-011, Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten (siehe Link unten). Dort ist auch vorgegeben, dass das Ü-Zeichen auf dem Bauteil, also auf der Gerüstbohle, sein muss. Zusätzlich zum Ü-Zeichen ist mit 2 Ziffern das Jahr der Herstellung anzugeben.

Für die Praxis müssen Gerüstdielen mindestens 3 cm stark sein (meist mehr, siehe Tabelle 1) und der Sortierklasse S10 nach DIN 4074-1 entsprechen. Die Stärke der Gerüstdielen richtet sich nach der Lastklasse (diese wird bestimmt durch die Arbeiten, die auf dem Gerüst durchgeführt werden und die zu erwartende Belastung, siehe Anhang 1 der DGUV Information), der Bohlenbreite und der Stützweite des Gerüstes (siehe Tabelle). Im Großteil der Fälle kann man von der Lastklasse 3 oder 4 ausgehen. Folglich sind bei einer Bohlenstärke von 4,5 cm bis zu 2,25 m Stützweite zulässig. (zel)

Weitere Informationen:

 

 


Bild: © GD Holz

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Foto: © Jakob Kamender - Fotolia.com

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