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Aktueller Stand der beiden Antidumpinguntersuchungen der EU-Kommission

08.01.2025rss_feed

Aktueller Stand der beiden Antidumpinguntersuchungen der EU-Kommission

Wie Sie aus unseren Newslettern und den einschlägigen Branchenmedien bereits wissen, sind bei der EU-Kommission zwei Antidumpingverfahren anhängig. Hierbei wird untersucht, ob im Produktionsland der zu untersuchenden Produkte Subventionierung in einem Maß stattfindet, dass die Produkte zu Dumpingpreisen auf den europäischen Markt kommen und dadurch die hiesige Industrie schädigen.


Bei den Untersuchungen handelt es sich um Laubsperrholz und Mehrschicht-Holzfußboden, zu untersuchendes Ursprungsland ist in beiden Fällen China.


Laubsperrholz (AD717)

tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2753

Die Kommission hat am 17. Dezember die zollamtliche Erfassung als Voraussetzung für die rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen festgelegt, erschienen im Amtsblatt der EU ist die Meldung am 18. Dezember und somit ab dem Folgetag rechtsgültig und anwendbar. Das heißt, dass Einfuhren ab dem 19. Dezember zollamtlich zu erfassen und somit von anderen Einfuhren aus China trennbar sind. Bitte sehen Sie dazu auch anhängendes Schreiben bzw. den link zur offiziellen Seite:

eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:L_202403140

Damit einhergehend schafft die Kommission die Voraussetzung für eine auch rückwirkend geltende Belastung mit Antidumpingzollsätzen, sofern sie diese verabschiedet. Letzter Zeitpunkt hierfür ist laut Zeitachse der Kommission der 11. Mai. Nach unserem bisherigen Kenntnisstand können AD-Zölle dann 90 Tage rückwirkend greifen. Allerdings hat es in 2024 eine Veränderung im Ablauf der EU-Antidumpingverfahren gegeben, welche besagt, dass bereits 60 Tage nach Verfahrensbeginn erste Maßnahmen verhängt werden können, wenn eine direkte Schädigung der klagenden EU-Industrie im Raum steht. Ob hierunter auch rückwirkende Maßnahmen verstanden werden, ist in der Änderung nicht konkretisiert. Auch wurde die neue Regelung bisher nicht umgesetzt, sodass es noch keine Erfahrungswerte hinsichtlich der Frage gibt, ob die Anpassung des Verfahrens auch die Rückwirkung umfasst. Die 90-Tage-Frist zur rückwirkenden Erhebung kann also im ungünstigsten Fall bis zum Datum der zollamtlichen Erfassung rückgreifen, also bis zum 19. Dezember, je nachdem zu welchem Zeitpunkt die Kommission nun vorläufige Maßnahmen verabschiedet.

Über die Höhe der AD-Maßnahmen liegen uns von Seiten der Kommission noch keine Informationen vor.

Von großer Wichtigkeit ist, unternehmensseitig nach der Verkündung der vorläufigen Maßnahmen sich an die Kommission zu wenden und gegen die Maßnahmen zu protestieren, insbesondere gegen deren Rückwirkung. Sofern Sie diesen Schritt beabsichtigen, sei gesagt, dass dafür nach der Verhängung im Regelfall nur drei Werktage Zeit bleiben.

Hierfür können Sie die beiden Funktionspostfächer der Kommission nutzen:

trade-ad717-plywood-injury@ec.europa.eu
trade-ad717-plywood-dumping@ec.europa.eu


Mehrschicht-Holzfußboden (AD707)

tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2728

Analog zum Laubsperrholz verläuft die Untersuchung zu Mehrschicht-Holzfußböden aus China, ist allerdings schon etwas weiter fortgeschritten. Hier wurde die zollamtliche Erfassung bereits am 24. Oktober 2024 veranlasst, mit Erscheinen im Amtsblatt am 25.10.

Wie auf der Zeitachse auf der Seite der Kommission (obenstehender link) ersichtlich, wurden am 18. Dezember die vorläufigen Maßnahmen angekündigt, dies gilt sozusagen als Vorwarnung für Importeure. Rechtskräftig verkündet werden die vorläufigen Maßnahmen am 16. Januar, diese können herstellerbezogen unterschiedlich hoch ausfallen und liegen zwischen 42,3% und 49,2%. Es sollte die Webseite der Kommission beachtet werden. Leider können wir auch hier keine Aussagen zur Höhe der vorläufigen Maßnahmen machen und ob diese rückwirkend verhängt werden. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob die Kommission seit Aufnahme des Verfahrens und insbesondere seit der zollamtlichen Erfassung verstärkte Importbewegungen feststellen kann, dann werden rückwirkende Maßnahmen grundsätzlich wahrscheinlicher. Wir stehen über unseren Dachverband ETTF in Kontakt mit der Kommission und versuchen derzeit, diese drängenden Fragen zu klären.

Auch hier wird es sehr wichtig sein, der Kommission, sofern sie sie verhängen sollte, unmittelbar nach der Meldung im Amtsblatt zu kommunizieren, dass die rückwirkende Verhängung eine unternehmensschädigende Auswirkung hat und die Importe nicht bedeutend höher als in den zurückliegenden Jahren ausfielen – es insofern der sanktionierenden Maßnahme der Rückwirkung nicht bedarf. Das kann z.B. über den Vergleich von betrieblichen Handelsstatistiken erfolgen. Der GD Holz steht hier betroffenen Importeuren gern zur Koordination zur Seite. (NOP)


Foto © Fotolia.com

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