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Abmahnwelle wegen „Google Fonts“ erreicht den Holzhandel

12.10.2022rss_feed

Abmahnwelle wegen Google Fonts erreicht den Holzhandel

Uns liegen zwischenzeitlich mehrere Abmahnungen gegen Holzhändler wegen der Einbindung von Google Fonts vor. Das LG München hatte Anfang 2022 festgestellt, dass die dynamische Verwendung des Google-Dienstes Google Fonts ohne vorherige Einwilligung einen Datenschutzverstoß darstellt. Daraufhin witterten einige Abmahnvereine schnelles Geld.


Unter der Bezeichnung Google Fonts bietet Google seit 2010 mehr als 1.000 Schriftarten an, die Webseitenbetreiber auf ihren Internetseiten einbinden können. Da die Schriften kostenfrei sind und für die Nutzung keine Lizenzgebühren anfallen, sind sie zu einer Standardlösung für die Schriftgestaltung auf Internetseiten geworden. Die Einbindung der Schriften kann auf unterschiedliche Weise erfolgen: Entweder werden die Schriften auf dem eigenen Webserver lokal gespeichert und von dort lokal eingesetzt. Oder sie verbleiben auf den Servern von Google und werden beim Aufruf der Internetseite von einem Google-Server nachgeladen. Beim Nachladen werden die IP-Adressen der Nutzer an Google übertragen. In dieser zweiten Art der Verwendung liegt das datenschutzrechtliche Problem, da IP-Adressen personenbezogene Daten sind, für deren Verwendung von jedem Besucher eine Einwilligung vorliegen muss!

Unabhängig von der Abmahnwelle empfiehlt es sich also für alle Verwender von Google Fonts dringend zu prüfen und ggf. zu veranlassen, dass die Schriften auf dem eigenen Webserver lokal gespeichert und von dort lokal eingesetzt werden.

Aktuell fordert die RAAG Kanzlei aus Meerbusch in Vertretung eines Herrn Wang Yu Holzhändler auf, einen Schadensersatz in Höhe von 140,- € nebst Gebühren innerhalb einer Woche zu zahlen, um die Angelegenheit nicht streitig zu führen.


Die RAAG Kanzlei ist im Internet bekannt und es wird von einigen seriösen Seiten gewarnt. Die Abmahnung enthält auch einige rechtliche Fehler, weshalb man nicht auf das Schreiben eingehen sollte. Die Behauptung der Verletzung von Datenschutzrecht muss nachgewiesen werden, genauso wie der immaterielle Schaden, der dadurch entstanden ist. Lässt sich nachweisen, dass Privatpersonen oder Abmahnanwälte systematisch nach Webseiten mit dynamischen Google-Schriften gesucht haben, um sich zu bereichern, haben sie sich dadurch unter Umständen strafbar gemacht.

Die WBS Kanzlei setzt sich auf ihren Seiten unmittelbar mit dem Abmahnschreiben auseinander und bietet sogar ein kostenloses Abwehrschreiben zum Download an: www.wbs-law.de/it-und-internet-recht/datenschutzrecht/google-webfont-musterschreiben-61157

Auch die Seite IT Recht legt dar, weshalb die Abmahnung der RAAG Kanzlei angreifbar ist, ihr angebotenes Abwehrschreiben ist indessen kostenpflichtig. www.it-recht-kanzlei.de/abmahnungen-raag-kanzlei-google-fonts.html

Betroffene Unternehmen werden davor gewarnt, der Aufforderung nachzukommen, allerdings ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Datenrechtsverstoß bei einer dynamischen Einbindung von Google Fonts durch das Unternehmen vorliegt und hier dringend Abhilfe geschaffen werden sollte. (ga)


Foto: (c) istock-1062220540-1.jpg

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Volker Loh
12.10.2022 16:22
Es gibt im Netz eine "Prüfseite", ob die Homepage bezgl. Google Fonts betroffen ist: https://sicher3.de/google-fonts-checker/